Vorstand des FVAJ e.V.

Dr. M.-Anetta Beyer
Karola Schawert

Satzung des FVAJ e.V.

§1  Name, Sitz und Tätigkeit

Der Verein führt den Namen „Future Vision Action Job e.V. (FVAJ e. V).
Sitz des Vereins ist Berlin.
Er ist überregional tätig.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2  Charakter des Vereins

Der FVAJ e.V. ist eine Vereinigung von betroffenen Jugendlichen und Bürgern, die sich der mit Arbeitslosigkeit und ihren Folgen verbundenen Problemen annehmen. Er ist allen offen, die den Zielen und dem Zweck des Vereins entsprechend mitwirken wollen.
Der Verein versteht sich als partei- und weltanschaulich unabhängig.

§3  Zweck und Ziele

Der FVAJ e.V. setzt sich für alle Belange arbeitsloser und von Arbeitslosigkeit bedrohter Jugendlicher ein, unterstützt ihre Ansprüche in der Gesellschaft und gegenüber dem Staat auf Arbeits- und Berufsförderung. Der Vereinszweck wird durch Projekte für arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Jugendliche umgesetzt.
Die Projekte machen Angebote zu Beratung, Vermittlung und Bildung von Jugendlichen zur Unterstützung des Übergangs von der Schule in die Arbeitswelt, orientiert an den individuellen Bedürfnissen der Jugendlichen und an der aktuellen Arbeitsmarktsituation.
Durch seine Arbeit macht der Verein die Probleme arbeitsloser und von Arbeitslosigkeit bedrohter Jugendlicher öffentlichkeitswirksam.
Der FVAJ e.V. unterhält zur Koordinierung seiner Tätigkeit eine Geschäftsstelle.
Die in den Absätzen 1-4 genannten Ziele und Zwecke verfolgt der Verein auf ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Weise im Sinne des § 51 Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§4  Mitgliedschaft

Ordentliches Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die zur Verwirklichung der Vereinsziele beitragen will. Im Fall einer juristischen Person ist die Mitgliedschaft durch einen bevollmächtigten Vertreter wahrzunehmen.
Jugendliche ab dem 14. Lebensjahr können mit vorheriger Zustimmung der Sorgeberechtigten oder des gesetzlichen Vertreters Mitglied des Vereins werden.
Nötig für die Aufnahme als Mitglied des Vereins ist ein schriftlicher Antrag an den Vorstand, in dem sich der Antragsteller zur Einhaltung der Satzung verpflichtet. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft endet:

  • durch den Tod
  • durch Austritt, der mit einer Frist von einem Monat zum Ende des laufenden Geschäftsjahres schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden muss
  • durch Ausschluss auf Beschluss der Mitgliederversammlung, wenn das Mitglied gegen die Satzung verstoßen hat
  • Die Mitgliedschaft endet stillschweigend, wenn es länger als zwei Jahre keinen Kontakt zwischen Mitglied und Verein gab.
  • Bei seinem Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch auf Anteile des Vereinsvermögens.

§5  Gewinne, finanzielle und sonstige Mittel

Der FVAJ e.V. erhebt von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
Etwaige Gewinne und sonstige Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstige Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
1991 ist ein Rumpfgeschäftsjahr. Sonst ist das Geschäftsjahr das Kalenderjahr.

§6  Struktur des Vereins

Organe des FVAJ e.V. sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

§7  Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das höchste demokratische Organ des FVAJ e.V. Sie beschließt über die Grundsätze der Arbeit des Vereins, über Beiträge und Satzungsänderungen.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich unter Wahrung einer Frist von mindestens einer Woche unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen. Sie soll jährlich stattfinden.
Der Vorstand ist verpflichtet, auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Mitglieder, eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Kommt der Vorstand dem schriftlichen Verlangen auf Einberufung einer Mitgliederversammlung innerhalb einer Woche nicht nach, so können die Mitglieder die Versammlung selbst durchführen.
Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet in der Regel mit der einfachen Mehrheit der Stimmen, vgl. jedoch § 11 dieser Satzung.
Über den Ablauf jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§8  Vorstand

Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins sein. Der Vorstand besteht aus mindestens 2 Mitgliedern, die eine gleichberechtigte Stellung einnehmen.
Die Wahl erfolgt einzeln für die Dauer für 2 Jahren; jedes Vorstandsmitglied bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt, wenn nicht bei seinem vorzeitigen  Ausscheiden  für seine verbleibende Amtszeit von der Mitgliederversammlung oder vom Vorstand ein Nachfolger kooptiert wird.
Der Vorstand beschließt die Richtlinien zur Realisierung der Aufgaben nach §3 der Satzung. Seine Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn mindestens 2 Mitglieder anwesend sind.
Zur Durchführung und Realisierung der Beschlüsse des Vorstandes kann der geschäftsführende Projektleiterrat beauftragt werden. Alternativ kann ein Geschäftsführer für die Dauer von 2 Jahren berufen werden. Der Geschäftsführer ist kein Mitglied des Vorstandes.
Alle Vorstandssitzungen werden protokolliert und liegen zur Kenntnisnahme durch die Mitglieder in der Geschäftsstelle aus.
Der Vorstand vertritt den Verein im Rechts- und Geschäftsverkehr, wenn mindestens 2 Vorstandsmitglieder mitwirken. Er ist berechtigt, im Interesse des FVAJ e.V. Berater bzw. Vertreter, die nicht dem FVAJ e.V. angehören, zu bestellen und zu bevollmächtigen.

§9  Geschäftsstelle

Die Geschäftsstelle dient der organisatorischen und finanztechnischen Absicherung; Verwaltung und Umsetzung der Vorstandsbeschlüsse.
Der Geschäftsstelle kann ein Geschäftsführer vorstehen, der durch den Vorstand berufen bzw. abberufen wird. Die Berufungszeit beträgt 2 Jahre.

§10  Beirat

Der FVAJ e.V. kann sich zur Begleitung seiner Arbeit einen Beirat schaffen, der durch beratende Tätigkeit die inhaltliche und organisatorische Arbeit des Vereins im Sinne der Satzung unterstützt. Die Beiratsmitglieder werden vom Vorstand berufen.

§11 Auflösung und Satzungsänderung

Beschlüsse über Satzungsänderungen oder die Auflösung des FVAJ e.V. bedürfen einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Anwesenden der beschließenden Mitgliederversammlung. Bei Auflösung des Vereins oder dem Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an den Verein Alte Feuerwache e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Näheres beschließt die Mitgliederversammlung, deren Beschlüsse allerdings erst nach Zustimmung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden dürfen.

§12 Schlussbestimmungen

Die Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 20.10.1992 beschlossen und zuletzt geändert in der Mitgliederversammlung vom 14.12.2018.

Berlin, 14.12.2018